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Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft kommt zustande, indem sich ein sogenannter stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen beteiligt.

 Die gesetzlichen Grundlagen zur stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch (§§ 230 – 237) zu finden. Für die finanzielle Beteiligung erhält der stille Gesellschafter eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung, er hat jedoch keine Mitspracherechte bei der Geschäftsführung.

 

Die Gründung und Führung einer stillen Gesellschaft
Um eine stille Gesellschaft ins Leben zu rufen, ist lediglich ein formloser Vertrag erforderlich, in dem der stille und der Hauptgesellschafter die Höhe der Gewinnbeteiligung festlegen. Wichtig zu wissen ist auch, dass die stille Gesellschaft nur intern relevant ist. Es erfolgt keine Veröffentlichung der stillen Teilhabe, auch eine Eintragung im Handelsregister wird nicht vorgenommen. Neben der herkömmlichen stillen Teilhabe gibt es auch eine sogenannte atypische stille Gesellschaft. Diese liegt vor, wenn dem stillen Teilhaber mehr Rechte als gesetzlich vorgeschrieben eingeräumt werden, beispielsweise wenn der stille Gesellschafter auch an der Geschäftsführung beteiligt sein soll.

 

Positive Auswirkungen einer stillen Beteiligung
Eine stille Teilhabe bringt sowohl dem stillen Gesellschafter als auch der Unternehmensführung Vorteile. Der stille Teilhaber profitiert von einer Gewinnbeteiligung, ohne Verpflichtungen bezüglich der Geschäftsführung oder der Gewerbetätigkeit zu haben. Für das Unternehmen ist eine positive Folge, dass auf diese Art und Weise leicht und unkompliziert zusätzliches Kapital, beispielsweise für erforderliche Investitionen, beschafft werden kann. Trotzdem müssen sie weder ihre Rechtsform ändern, noch Geschäftsführungsrecht abgeben. Ebenso positiv für das Unternehmen ist, dass die stille Beteiligung nicht öffentlich bekannt wird, da weder eine Änderung des Firmennamens noch eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt.

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