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Ltd. – Limited

Innerhalb der Europäischen Union haben Unternehmer und Existenzgründer das Recht auf die sogenannte Niederlassungsfreiheit.

 Deshalb kommt auch für deutsche Existenzgründer die Ltd. (Limited), die eigentlich in Großbritannien beheimatet ist, bei der Wahl der passenden Rechtsform in Frage.

 

Gründung und gesetzliche Rahmenbedingungen der Ltd.
Für die Gründung einer Limited ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, was unter anderem ein Grund für den hohen Zuspruch zu dieser Rechtsform ist. Im Rahmen des Gründungsverfahrens müssen die Gesellschafter lediglich einen Antrag auf Eintragung beim zentralen englischen Gesellschaftsregister, dem sogenannten Companies House, stellen. Die Ltd. ist gegründet, sobald das Companies House die Gründungsbescheinigung, genannt „Certificate of Incorporation“, versendet. Ein weiterer Grund für den hohen Zuspruch zur Limited ist das geringe erforderliche Stammkapital von lediglich einem britischen Pfund.

Wer sich für die Rechtsform der Ltd. entscheidet, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er damit auch die britischen Publizitätsvorschriften erfüllen muss. Dazu gehört unter anderem, dass dem Companies House jedes Jahr ein Jahresabschluss nach englischen Bilanzierungs-Standards vorgelegt werden muss. Außerdem muss jährlich der sogenannte „annual return“ durch den Secretary eingereicht werden. Dabei handelt es sich um eine Aufstellung, die verschiedene Informationen zur Gesellschaft, der Geschäftsführung, den Gesellschaftern sowie der aktuellen Kapitalstruktur enthalten muss.

 

Kosten einer Ltd.
Neben den eigentlichen Gründungskosten kommen auf den Existenzgründer auch jährlich wiederkehrende Aufwendungen zu. Erforderlich ist das registered office, das der Unternehmer auf englischem Boden als Aufbewahrungs- und Zustellungsort durch Dritte unterhalten muss. Daneben müssen auch Aufwendungen für die Dienste des company secretary eingeplant werden. Für beide Dienstleistungen fallen jeweils Kosten zwischen 200 ₤ und 300 ₤ jährlich an.

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