Zu unserem gesetzlichen Sozialversicherungssystem zählt auch die Künstlersozialversicherung. Hier sind selbstständig arbeitende Künstler und Publizisten sozialversichert. Die Künstlersozialversicherung beinhaltet eine gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Versicherungspflichtiger Personenkreis der Künstlersozialversicherung
Die Regelungen dieses Zweigs unseres gesetzlichen Sozialversicherungssystems finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG. Dort ist auch der versicherungspflichtige Personenkreis festgelegt. Grundsätzlich wurde diese besondere Sozialversicherung für selbstständig tätige Künstler und Publizisten entwickelt. Zu den Pflichtversicherten zählt man, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit hauptberuflich und dauerhaft ausgeübt wird.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr ein Einkommen aus dieser Tätigkeit von mehr als 3.900 Euro erzielt wird. Pflichtversichert sind auch nur diejenigen Künstler und Publizisten, die nicht mehr als einen Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten) anstellen. Auch die Begriffe des Künstlers beziehungsweise des Publizisten sind genau umschrieben. So gilt als Künstler, wer musische, darstellende oder bildende Kunst produziert oder auch lehrt. Als Publizist wird man eingeordnet, wenn eine schriftstellerische, journalistische oder andere publizistische Tätigkeit ausgeübt wird beziehungsweise dieses Fach lehrt.
Beiträge in der Künstlersozialversicherung
Auch Künstler und Publizisten müssen für ihre Sozialversicherung – wie Arbeitnehmer – lediglich den hälftigen Beitrag übernehmen. Da diese Personengruppe jedoch keinen direkten Arbeitgeber hat, muss die zweite Hälfte des Sozialversicherungsbeitrags anderweitig finanziert werden. Dazu wurde die so genannte Künstlersozialabgabe ins Leben gerufen, die für 30 % des Sozialversicherungsbeitrags aufkommt. Sie wird erhoben von allen Unternehmen, die Aufträge an Künstler oder Publizisten vergeben. Die betreffenden Unternehmen müssen einmal jährlich einen prozentualen Anteil der ausgezahlten Honorare abführen. Die verbleiben 20 Prozent des Sozialversicherungsbeitrags werden durch Bundeszuschüsse und –mittel gedeckt.
