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Wir helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres kostenfreien und persönlichen Gründerplans. Zusätzlich finden Sie bei uns Informationen zur Existenzgründung und erfolgreichen Beantragung von Fördermitteln.
 

Gründungszuschuss

Arbeitslose Menschen können bei Bedarf den sogenannten Gründungszuschuss bei ihrer Arbeitsagentur beantragen.

Dieser wurde zum 01. August 2006 eingeführt mit dem Ziel, arbeitslose Existenzgründer bei ihrem Vorhaben zu unterstützen, und löste damals das Überbrückungsgeld und die Förderung der Ich-AG ab.

In welcher Höhe wird der Gründungszuschuss gewährt?

Die Förderung durch den Gründungszuschuss kann grob in zwei Phasen unterteilt werden. In der ersten, neunmonatigen Phase erhält der Existenzgründer sein bisheriges Arbeitslosengeld und eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 300 Euro. Dieser Zusatzbeitrag soll zur Deckung der Kosten für die Sozialversicherung dienen.

Wer alle Voraussetzungen zum Bezug des Gründungszuschusses erfüllt, hat einen rechtlich festgeschriebenen Anspruch auf die Leistungen in der ersten Phase. Die zweite Phase im Rahmen der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt nochmals sechs Monate. Allerdings besteht hier kein Rechtsanspruch, sondern der Existenzgründer muss einen separaten Antrag stellen und auf die Bewilligung durch seinen zuständigen Sachbearbeiter hoffen. In dieser zweiten Phase wird dem Existenzgründer weiterhin die Pauschale von 300 Euro gewährt. Allerdings entfällt hier die Zahlung des bisherigen Arbeitslosengeldes.

Welche Voraussetzungen sind für den Gründungszuschuss erforderlich?

Grundsätzlich wird der Gründungszuschuss nur an Arbeitslose gewährt. Daneben muss der Existenzgründer noch mindestens drei Monate Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengelds I haben. Voraussetzung ist außerdem, dass die Existenzgründung als hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Erforderlich ist bei Antragstellung die Vorlage eines Businessplans sowie eine positive Beurteilung des Geschäftskonzepts durch eine fachkundige Stelle. Bei Antragstellung muss der Existenzgründer nachweisen, dass er persönlich und fachlich für sein Vorhaben gewappnet ist. Arbeitslosengeld-II-Empfänger sowie Arbeitslose, gegen die eine Sperrfrist verhängt wurde, haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.

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