
Empfänger des Arbeitslosengeldes II bzw. von Hartz IV können im Rahmen ihrer Unternehmensgründung das sogenannte Einstiegsgeld bei ihrer regional zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Das Einstiegsgeld wird in der Regel als Zuschuss zum ALG II gewährt. Grundvoraussetzungen für die Gewährung sind, dass der Existenzgründer aktueller Bezieher von Hartz IV sein muss und dass die geplante Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeführt wird.
Grundsätzlich liegt die Höhe des Einstiegsgelds im persönlichen Ermessensbereich des zuständigen Sachbearbeitern. Dieser berücksichtigt bei der Festlegung die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft. Maximal werden derzeit 5.000 Euro bewilligt. Üblich ist es im Regelfall, Einstiegsgeld in Höhe von 50 Prozent der regulären Leistung zu zahlen.
Gewährt werden kann die Förderung für einen Zeitraum von vorerst zwölf Monaten. Allerdings ist eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich, wenn der Selbstständige als noch hilfsbedürftig beurteilt wird.
Wer im Rahmen seiner Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld gefördert werden möchte, sollte prüfen, ob er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, kann beim zuständigen Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur ein Antrag gestellt werden. Dem Antrag muss immer ein aussagekräftiger Businessplan beigelegt werden.
Dieses Geschäftskonzept sollte eine überzeugende Kurzbeschreibung des Gründungsvorhabens enthalten. Ebenso wird meist eine Finanzierungsplanung sowie eine Umsatz- und Ertragsvorschau verlangt. Abschließend sollte dem Businessplan auch ein Lebenslauf des Existenzgründers beigefügt werden. Häufig verlangt die Agentur für Arbeit auch eine fachkundige Stellungnahme. Diese kann durch Banken, Wirtschaftsprüfer oder Industrie- / Handelskammern durchgeführt werden und prüft das Geschäftsvorhaben auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit.