Eine wichtige Entscheidung auf dem Weg der Existenzgründung betrifft die Wahl der passenden Rechtsform.
Ziel von vielen Geschäftsgründern ist dabei, auf der einen Seite meist eine günstige persönliche Haftungsregelung und andererseits eine staatlich und wirtschaftlich anerkannte Rechtsform. Deshalb haben sich in den vergangenen Jahren viele Existenzgründer für die britische Limited entschieden, die Haftungsbeschränkung und geringes Stammkapital von nur einem britischen Pfund bietet. Auf diese Entwicklung mit steigender Tendenz hat die Bundesregierung reagiert und die 1 Euro GmbH – auch als Mini-GmbH oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) bekannt – auf den Weg gebracht.
Gründung und Führung der 1 Euro GmbH
Genau wie bei der Limited beträgt auch bei der 1 Euro GmbH das erforderliche Stammkapital lediglich einen Euro. Allerdings wurde zur finanziellen Absicherung eine Pflicht zur Rücklagenbildung integriert: Danach muss der Unternehmer eine gesetzlich vorgeschriebene Rücklage bilden, indem er 25 Prozent seines jährlichen Gewinns anspart. Diese Regelung gilt solange, bis die Mindesteinlage von 10.000 Euro erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer seine 1 Euro GmbH auch in eine herkömmliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung umwandeln, ist zu diesem Schritt jedoch nicht verpflichtet. In Anlehnung an die Limited wurden auch die bürokratischen Hürden auf dem Gründungsweg vermindert: So ist keine notarielle Beglaubigung der Unternehmensgründung erforderlich und dem Existenzgründer stehen standardisierte Satzung und Musteranmeldungen zur Verfügung.
Gläubigerschutz bei der 1 Euro GmbH
Um auch Gläubiger zu schützen, gelten für die 1 Euro GmbH strenge Transparenzvorschriften, die im § 5a des GmbH-Gesetzes verankert sind. Unter anderem muss die Firmenbezeichnung zwingend den vollständigen und nicht abkürzbaren Zusatz UG (haftungsbeschränkt) beziehungsweise Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) enthalten.
